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LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03 |
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Fotos eines weltweit tätigen Fotomodells i.R.e. Kartenspiels einer Zeitschrift; Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54
Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Diese Vorschrift als eine Ausnahmebestimmung enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 20, 345 (349) = NJW 1956, 1554).(vgl. BGHZ 20, 345).
c) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH NJW 2002, 2317 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, u.a. BGHZ 20, 345, 350 - [Paul Dahlke]; BGH Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.).
- BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1996, 985; BGH NJW-RR 1987, 231 und VersR 1993, 66 (67), jew. m.w.Nachw.).Diese Vorschrift als eine Ausnahmebestimmung enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 20, 345 (349) = NJW 1956, 1554).
Die Vorschrift erfasst Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315).
- BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01
Marlene Dietrich III
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
c) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH NJW 2002, 2317 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, u.a. BGHZ 20, 345, 350 - [Paul Dahlke]; BGH Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.).Das schließt es aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornherein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen (BGH NJW 2002, 2317).
- BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77
Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
b) Ausreichend für ein zu berücksichtigendes Interesse der Öffentlichkeit an der bildlichen Darstellung ist es, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Zeitschrift einschließlich des Kartenspiels zumindest auch das Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 2203 - Fußballkalender; OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 1993, Az. 15 U 125/92 - "Max Schautzer").Es ist vielmehr - wie immer bei Bildnisveröffentlichungen - die Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit, also das Kartenspiel und die Zeitschrift als Ganzes, insbesondere auf seine einheitliche Konzeption zu würdigen (vgl. BGH NJW 1979, 2203).
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird. - BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91
Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1996, 985; BGH NJW-RR 1987, 231 und VersR 1993, 66 (67), jew. m.w.Nachw.). - BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55
Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Die Vorschrift erfasst Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315). - BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82
Presse-Grosso
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 77, 346, 354). - BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86
Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1996, 985; BGH NJW-RR 1987, 231 und VersR 1993, 66 (67), jew. m.w.Nachw.). - BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1454/97
Vorrang des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber Bildberichterstattung …
Auszug aus LG Köln, 01.10.2003 - 28 O 317/03
Auch die bloße Unterhaltung ist in den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit einbezogen (vgl. BVerfG NJW 2000, 2191). - BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95
Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern
- OLG Köln, 16.02.1993 - 15 U 125/92
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung eines Bildnisses auf der …
- OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 6 W 232/86
Mißmanagement Missmanagement